Satzung der Feuerwehrfreunde Odelzhausen e. V.
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
           
  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Feuerwehrfreunde Odelzhausen e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Odelzhausen, Gemeinde Odelzhausen
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck
 
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des traditionellen Brauchtums.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
·         Positive Einflussnahme auf die kulturellen Veranstaltungen der Odelzhausener Region
·         Mithilfe bei der Organisation des Maibaums und anderen Ereignissen
 
§ 3 Selbstlosigkeit
 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats wiedersprechen.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen bei Vorliegen von Tatsachen, die erkennen lassen, dass der Verbleib des Mitgliedes die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Er kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mindestens 1 Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Bescheid binnen Monatsfrist Beschwerde bei der Vereinsleitung erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  6. Mit dem Beschluss vom 26.03.2011 gilt folgendes
    Jugendliche werden ab dem 14. Lebensjahr aufgenommen und sind bis zum 18 Lebensjahr beitragsfrei.
 
§ 5 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  3. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
·         Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
·         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
·         Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
 
 
 
§ 7 Vorstand
 
  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Er fasst Beschlüsse, über diese schriftliche Protokolle angefertigt werden. Die Vorsitzenden sind beschlussfähig und vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
 
§ 8 Revision
 
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
 
§ 9 Auflösung
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Odelzhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung der Freiwilligen Feuerwehr Odelzhausen zu verwenden hat.
 
 
Odelzhausen, den 26.03.2011




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